
Die Aufgaben
| Nach § 3 der Satzung der Bauinnung Donau-Ries § 3 (§ 54 HwO) (1) Aufgabe der Bauinnung Donau-Ries ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie - den Gemeingeist und die Berufsehrer zu pflegen;
- ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben;
- entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern;
- die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
- das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten;
- bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken;
- das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern
- über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten;
- die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Bauinnung Donau-Ries soll - zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;
- bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
- das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Bauinnung Donau-Ries muss - zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen einen Ausschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten - § 67 Abs. 3 HwO);
- Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Bauinnung Donau-Ries geschlossen sind;
- für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;
- bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln, insbesondere durch Einrichtung und Betrieb der Nördlinger Bauschlichtung.
(4) Die Bauinnung Donau-Ries kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen. | 
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