Bauinnung

 

SATZUNG DER

BAUINNUNG DONAU-RIES


Name, Sitz und Bezirk
§ 1

 

(1) Die Innung führt den Namen "Bauinnung Donau-Ries".
Ihr Sitz ist in Nördlingen.
Ihr Bezirk umfasst den Landkreis Donau-Ries.
Die Bauinnung Donau-Ries ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.



Fachgebiet
§ 2

Das Fachgebiet der Bauinnung Donau-Ries umfasst folgende Handwerke und Handwerksähnliche
Gewerbe:

1. Maurer und Betonbauer
2. Straßenbauer
3. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
4. Stuckateure
5. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
6. Betonstein- und Terrazzohersteller
7. Eisenflechter
8. Bautentrocknungsgewerbe
9. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
10. Fuger (im Hochbau)
11. Holz- u. Bautenschutzgewerbe
(Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
12. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
13. Betonbohrer und -schneider

 



§ 3 (§ 54 Hw0)

 

(1) Aufgabe der Bauinnung Donau-Ries ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben;
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie
für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern;
4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der 
Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen   
errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten;
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken;
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten;
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen VorSchriften und Anordnungen durchzuführen.

(2) Die Bauinnung Donau-Ries soll

1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen
zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und
fördern;
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.

(3) Die Bauinnung Donau-Ries kann

1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den
Innungsverband für den Bereich der Bauinnung Donau-Ries geschlossen sind;
2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der
Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;
3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf
Antrag vermitteln, insbesondere durch Einrichtung und Betrieb der Nördlinger
Bauschlichtung.

(4) Die Bauinnung Donau-Ries kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen
gewerblichen Interessen der lnnungsmitglieder durchführen.



§ 4 (§ 57 HwO)

(1) Soll in der Bauinnung Donau-Ries eine Einrichtung der in §54 Abs. 3 Nr. 2 HwO
vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen
in Nebensatzungen zusammenzufassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer
für Schwaben.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu
führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem lnnungsvermögen
zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt
werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus
diesem Vermögen.



§ 5

(1) Die Bauinnung Donau-Ries gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft
an.

(2) Sie kann durch Beschluss der Innungsversammlung die Führung der Verwaltungsgeschäfte,
einschließlich der Buch- und Kassenführung, auf die Kreishandwerkerschaft
übertragen. Die Rechte und Pflichten der Organe der Bauinnung Donau-Ries werden
hierdurch nicht berührt.



Mitgliedschaft
§ 6 (§ 58, 59 HwO)

(1) Mitglied bei der Bauinnung Donau-Ries kann jeder Inhaber eines Betriebes eines
Handwerks (zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Handwerk) oder eines handwerksähnlichen
Gewerbes werden, für welches eine Ausbildungsordnung erlassen
worden ist, wer das Gewerbe ausübt, für welches die Bauinnung Donau-Ries gebildet
ist, und den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht. Mitglied der
Bauinnung Donau-Ries können auch Gewerbetreibende werden, die ein dem Gewerbe,
für welches die Bauinnung Donau-Ries gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich
nahe stehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung
erlassen worden ist.

(2) Inhaber eines Betriebes ist jede in die Handwerksrolle und/oder in das Verzeichnis
der zulassungsfreien Handwerke und/oder in das Verzeichnis der handwerkähnlichen
Gewerbe eingetragene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft,
also nicht etwa der einzelne Gesellschafter. Eine juristische Person übt die Mitgliedschaft
in der Innung über den/die gesetzlichen Vertreter/in und eine Personengesellschaft
über den/die von ihr bestimmte/n Gesellschafter/in aus.

(3) Dem Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf der
Eintritt in die Innung nicht versagt werden, es sei denn, dass Gründe vorhanden sind,
die einen Ausschluss aus der Bauinnung Donau-Ries rechtfertigen würden. (§11).

(4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingung kann zugunsten
Einzelner nicht abgesehen werden.

(5) Die Bauinnung Donau-Ries kann nicht in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der
Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliches Gewerbe betrieben
werden können, eingetragene natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften
oder auch Institute, Vereine und andere Organisationen als
Gastmitglieder aufnehmen, wenn sie dem Handwerk/den Handwerken oder dem/den
handwerksähnlichen Gewerbe/n, für das/die die Bauinnung Donau-Ries gebildet ist,
beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Auf Gastmitglieder sind die §§ 7 Abs. 1, 2
und 4; 8 – 12; 13 Abs.2 und 14 der Satzung entsprechend anzuwenden.



§ 7

 

(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist bei der Bauinnung
Donau-Ries schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand spätestens innerhalb
8 Wochen. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
entscheidet die Innungsversammlung.

(2) Für die Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

(3) Personen, die sich um die Förderung der Bauinnung Donau-Ries oder eines der von
ihr umfassten Handwerke bzw. handwerksähnliche Gewerbe besondere Verdienste
erworben haben. können durch Beschluss der lnnungsversammlung zu Ehrenmitglieder
ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsveranstaltungen mit beratender
Stimme teilnehmen.

(4) Den Innungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern
in den Innungsausschüssen ist je eine Satzung der Bauinnung Donau-
Ries auszuhändigen.

 



§ 8

Wird nach dem Tode eines Mitgliedes der Bauinnung Donau-Ries dessen Handwerksbetrieb
nach § 4 HwO fortgeführt, so gehen die Rechte und Pflichten aus der Innungsmitgliedschaft
auf die Person über, die den Betrieb fortführt.



§ 9

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt (§ 10), dem Ausschluss (§ 11) oder mit der
Löschung in der Handwerksrolle, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe.


§ 10

Der Austritt eines Mitglieds aus der Bauinnung Donau-Ries kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres
(§ 60 Abs. 1) erfolgen und muss spätestens 6 Monate vorher dem Vorstand
schriftlich angezeigt werden.


§ 11

 

(1) Durch Beschluss des Vorstandes der Bauinnung Donau-Ries können Mitglieder ausgeschlossen
werden, wenn sie
1. entweder gegen die Satzung wiederholt gröblich verstoßen oder satzungsgemäße
Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Bauinnung Donau-Ries
trotz Abmahnung nicht befolgen,
2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im
Rückstand geblieben sind.

(2) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür
ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.



§ 12

In Fällen des § 9 Abs. 2 verlieren die Mitglieder alle Ansprüche an das Innungsvermögen
und - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen - an die von der Bauinnung
Donau-Ries errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der
Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen
und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Bauinnung Donau-Ries oder deren Einrichtungen
gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.



§ 13

 

(1) Die Mitglieder der Bauinnung Donau-Ries haben gleiche Rechte und Pflichten

(2) Jedes lnnungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Bauinnung
Donau-Ries nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse
der lnnungsversammlung zu benutzen.

 



§ 14

Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Bauinnung Donau-Ries
mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsmäßigen
Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Bauinnung Donau-Ries zu befolgen.


Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 15

 

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der lnnungsversammlung sind die der Bauinnung Donau-
Ries angehörenden selbständigen Handwerker/innen. Für eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch
wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

(2) Gast- und Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimmen.


§ 16

Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen nicht,

1. die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, verloren haben, oder denen diese Fähigkeiten und
Rechte vom Gericht rechtskräftig aberkannt worden sind, während der Dauer
des Verlustes oder der im Urteil bestimmten Zeit.
2. welche unter Betreuung stehen, oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.


§ 17

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Innungsmitglieder, welche mit Innungsbeiträgen
zum Zeitpunkt der Wahl länger als ein Jahr im Rückstand sind. Es
lebt im Zeitpunkt der Entrichtung aller rückständigen Beiträge wieder
auf, wenn nicht der Vorstand einen Beschluss gem. § 11 Abs. 1 Ziff. 2 gefasst hat.

(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der
Bauinnung Donau-Ries betrifft.



§ 18

(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten
Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Bauinnung Donau-Ries
angehörenden juristischen Person oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter
einer der Bauinnung Donau-Ries angehörenden Personengesellschaft.

(2) Mitglieder des Vorstandes der Bauinnung Donau-Ries und ihrer Ausschüsse, ihrer
Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft und dem Landesinnungsverband und Mitglieder
des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder
bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet die lnnungsversammlung.


§ 19

(1) In einem zulassungspflichtigen Handwerk kann ein nach § 15 Abs. 1 stimmberechtigtes
Mitglied sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter übertragen, falls dieser
die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber der Innung gegenüber obliegen.
In Ausnahmefällen kann das Wahl- und Stimmrecht auch auf ein qualifiziertes Familienmitglied
oder einen Betriebsangehörigen übertragen werden.

(2) Die Übertragung und die Übernahme des Wahl- und Stimmrechts bedarf der schriftlichen
Erklärung gegenüber der Bauinnung Donau-Ries.


Organe
§ 20 (§ 60 HwO)

Die Organe der Bauinnung Donau-Ries sind

1. die Innungsversammlung,
2. der Vorstand
3. die Ausschüsse



lnnungsversammlung
§ 21 (§ 61 HwO)

 

(1) Die Mitglieder der Bauinnung Donau-Ries bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt
über alle Angelegenheiten der Bauinnung Donau-Ries, soweit sie nicht vom
Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.

(2) Der Innungsversammlung obliegen im besonderen:
1. Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2. die Beschlussfassung über die Höhe der lnnungsbeiträge und über die Festsetzung
von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten
oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der
Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind.
5. die Wahl der Arbeitgeber als Mitglieder des Prüfungsausschüsse (§34 Abs. 5
Satz 1 HwO).
6. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten
und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen,
7. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3
HwO)
8. die Beschlussfassung über
a) den Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen
oder Kunstwert haben,
c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Bauinnung Donau-
Ries fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme
der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e) die Anlegung des Innungsvermögens
9. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Bauinnung
Donau-Ries,
10. die Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung einer Nebensatzung
11. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben
der Bauinnung Donau-Ries geschaffen werden sollen,
12. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
bei dem Landesinnungsverband,
13. die Übertragung der Geschäftsführung der Bauinnung Donau-Ries auf die
Kreishandwerkerschaft, (§ 5 Abs. 2)
14. die Wahl des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin und die Genehmigung
seines/ihres Anstellungsvertrages (§33 Abs. 1 Satz 5)

(4) Die nach Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
durch die Handwerkskammer.

(5) Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt
sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der
Bauinnung Donau-Ries.

(6) Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum Landesinnungsverband oder den
Austritt beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten
Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Landesinnungsverband rechtzeitig
einzuladen. Vor der Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den
Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesinnungsverbandes
Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.



§ 22

Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich mindestens aber jährlich
statt.
Außerordentliche lnnungsversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand
dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Bauinnung Donau-
Ries es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht
entsprochen oder erfordert es das Interesse der Bauinnung Donau-Ries, so kann die Handwerkskammer
die lnnungsversammlung einberufen und leiten.



§ 23

(1) Der/Die Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister/in) lädt zur lnnungsversammlung entweder
schriftlich oder durch Anzeige in dem Bekanntmachungsblatt der Bauinnung Donau-
Ries unter Angabe der Tagesordnung ein und zwar so rechtzeitig, dass zwischen dem gewöhn-
lichen Zugang der Einladung bzw. dem Tag der Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt
und dem Tag an dem die Versammlung stattfinden soll mindestens eine Woche
liegt; bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in besonders dringenden Fällen
die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen
ist (§ 45 Abs. 2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen.



§ 24

(1) Der/Die Obermeister/in, in dessen/deren Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung
sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin, leitet die Innungsversammlung.

(2) Der/Die Obermeister/in bzw. sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin ist berechtigt,
Versammlungsteilnehmer/innen, die seinen/ihren zur Leitung der Versammlung
getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen,
oder sich ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum zu weisen.

(3) Über die Verhandlungen der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die
Niederschrift ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Versammlung und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und der nächsten Innungsversammlung zur
Genehmigung vorzulegen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten, betrifft, in
denen der Gesellenausschusses zuzuteilen.



§ 25

(1) Die Beschlüsse der lnnungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen in
den §§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 und 69 mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung
anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse können von der lnnungsversammlung nur über solche Angelegenheiten
gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder
die - sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die Auflösung der Bauinnung
Donau-Ries oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
handelt - mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimm
berechtigten vom/von der Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Die in § 45 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Gesellenausschusses anwesend ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder
des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden
sind.



§ 26

Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind - abgesehen
von § 28 Abs. 2 Satz 1 - zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist
eine Niederschrift anzufertigen.
Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw.
Nein-Stimmen maßgebend.



§ 27

Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren
Vorschriften trifft, durch Beschluss.



Vorstand
§ 28 (§ 66 Hw0)

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Obermeister/in, seinem/ihrem Stellvertreter / seiner/
ihrer Stellvertreterin und acht weiteren Mitgliedern.
Er wird von der Innungsversammlung aus den nach § 18 wählbaren Innungsmitgliedern
auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Obermeister/in und
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen in der Regel Gesellen/
Gesellinnen oder Lehrlinge beschäftigen.
Altlandkreis Donauwörth und Altlandkreis Nördlingen sind jeweils gleichmäßig im
Vorstand vertreten, d. h., entweder durch den/die Obermeister/in oder den/die Stellvertreter/
in, und durch je vier Vorstandsmitglieder.

(2) Der/Die Obermeister/Obermeisterin und sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreter
werden in je einem besonderen Wahlgang
mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.
Erhält keiner keine/r der Bewerber/innen die absolute Mehrheit, so findet eine
Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die übrigen
Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, Wahl
durch Zuruf ist zulässig. Stehen mehr Kandidaten/Kandidatinnen als Sitze zur Verfügung,
so entscheidet die Anzahl der jeweils erreichten Stimmen über die Wahl zum
Vorstandsmitglied. Die Zahl der auf die Kandidaten/Kandidatinnen abgegebenen
Stimmen ist jeweils im Protokoll zu vermerken.

(3) Die Wahl des/der Obermeisters/in findet unter Leitung eines von der Innungsversammlung
gewählten wahlberechtigten Innungsmitglieds, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
unter Leitung des/der Obermeisters/Obermeisterin statt. Mit der
Wahlleitung kann auch ein Ehrenmitglied, ein Vertreter der Kreishandwerkerschaft
oder des Landesinnungsverbandes beauftragt werden. Über die Wahlhandlung ist eine
Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.

(5) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Tage der Wahl. Die Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit gem. Abs. 1 Satz 2 solange im Amte, bis ihre
Nachfolger das Amt angetreten haben. Eine vor Ablauf der Amtszeit angesetzte
Wahlversammlung ist dann zulässig, wenn die Amtszeit dadurch nur unwesentlich
abgekürzt wird und praktische Gründe hierfür sprechen.

(6) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf ist nur zulässig,
wenn er bei der Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung verzeichnet
ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf
kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.

(7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist in der nächsten
Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.



§ 29

(1) Der/Die Obermeister/in lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sollen
Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen
ist (§ 45 Abs. 2), so ist dem/der Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig
unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung des Vorstandes Kenntnis zu geben.

(2) Der/Die Obermeister/in ist verpflichtet. innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine
Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
beantragt wird. Weigert sich der/die Obermeister/in, den Vorstand einzuberufen,
so kann die Handwerkskammer den Vorstand einberufen und die Sitzung leiten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des/der Vorsitzenden mehr als
die Hälfte der Mitglieder und in den Fällen des § 45 Abs. 2 ein Mitglied des Gesellenausschusses
an der Vorstandssitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten,
die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht
teilnehmen.

(4) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied widerspricht,
auch schriftlich herbeigeführt werden.

(5) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der
sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen, sie ist von dem/der Vorsitzenden und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.



§ 30

(1) Der Vorstand vertritt die Bauinnung Donau-Ries gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen
mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die
Bauinnung Donau-Ries vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.

(2) Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss die Vertretung einem oder mehreren
Mitgliedern des Vorstandes zusammen oder dem/der Geschäftsführer/in zusammen
mit wenigstens einem der Vorstandsmitglieder übertragen. Eine von allen Mitgliedern
des Vorstandes unterzeichnete Niederschrift hierüber ist der Handwerkskammer
einzureichen. § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.

(3) Ist der Bauinnung Donau-Ries gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt
die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung
der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand
bilden.



§ 31

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bauinnung Donau-Ries, soweit sie nicht gesetzlich
oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung
vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.

(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlung vor und führt die
Beschlüsse aus. Er bestimmt die Delegierten zu den Veranstaltungen des Landesinnungsverbandes
und der Kreishandwerkerschaft.

(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss
regeln.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet; sie
haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen ein
Verschulden zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften
sie als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn nicht zum Vorstand
gehörende Personen an der Verursachung des Schadens beteiligt sind.

(5) Der Vorstand wählt die Vertreter der Innung zur Kreishandwerkerschaft und zum
Landesinnungsverband.


§ 32

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.
Für bare Auslagen wird Ersatz nach besonderen von der lnnungsversammlung zu
beschließenden Sätzen gewährt; dem/der Obermeister/in kann durch Beschluss der Innungsversammlung
für den mit seiner/ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene
Entschädigung gewährt werden. Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeitversäumnisse
ist so zu bemessen, dass sie den Lohnausfall einschließlich der lohngebundenen
Ausgaben deckt. Wird den Gesellenmitgliedern der Lohn fortgezahlt, so ist die Entschädigung
an den Betriebsinhaber zu zahlen.



Geschäftsführung

§ 33

(1) Die Bauinnung Donau-Ries kann eine Geschäftsstelle errichten, die von einem/einer
Geschäftsführer/in geleitet wird. Diese/r hat nach näherer Weisung des Vorstandes
die laufenden Geschäfte zu führen. Er/Sie ist dem Vorstand für die Durchführung der
Aufgaben und für die ordnungsmäßige Erledigung der den Angestellten unter seiner/
ihrer Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Der/Die Geschäftsführer/in
nimmt an der Innungsversammlung, an den Vorstands- und Ausschusssitzungen mit
beratender Stimme teil.
Die Anstellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin erfolgt durch den Vorstand
auf Grund eines Beschlusses der Innungsversammlung, der der aufsichtlichen
Genehmigung durch die Handwerkskammer bedarf.

(2) Der/Die Geschäftsführer/in kann die Innungsmitglieder in arbeits- und sozialgerichtlichen
Verfahren vertreten, sofern dies nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften
zulässig ist.



Ausschüsse
§ 34

(1) Die Bauinnung Donau-Ries bildet ständige Ausschüsse; außerdem können für einzelne
Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihren Geschäftsbereich
fallenden Gegenstände vorzuberaten und über das Ergebnis ihrer Beratungen
dem Vorstand zu berichten, über die Berichte beschließt das zuständige
Organ der Bauinnung Donau-Ries. Welches Organ zuständig ist, bemisst sich nach
den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.



§ 35

(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung
auf fünf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied
ist ein/eine Stellvertreter/in zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 28 Abs. 6 gilt
mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bestellung der Ausschussmitglieder, die
Gesellen/Gesellinnen sind, nur vom Gesellenausschuss widerrufen werden kann.
Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse wählen ihre Vorsitzende/n. Mitglieder und
Vorsitzende haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger/Nachfolgerin auszuüben.

(2) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender
Stimme teilnehmen.



§ 36

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des/der Vorsitzenden mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einem Ausschuss Gesellen/Gesellinnen beteiligt,
so muss auch die Hälfte der Gesellenmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.



Ständige Ausschüsse

Ausschuss für Berufsbildung
§ 37(§ 67 Abs. 2 Hw0)

Zur Förderung der Berufsausbildung wird ein Ausschuss für die Berufsbildung errichtet. Der
Ausschuss besteht aus einem/einer Vorsitzenden (Lehrlingswart/in) und mindestens vier
Beisitzern. Der/Die Vorsitzende und die Hälfte der Beisitzer/innen werden von der Innungsversammlung
aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen/
Gesellinnen oder Lehrlinge beschäftigen, die andere Hälfte von dem Gesellenausschuss
aus der Zahl der wählbaren Gesellen/Gesellinnen gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden
nehmen die Mitglieder des/der Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung
teil. § 45 Abs. 4 findet Anwendung.



§ 38

(1) Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften
alle Angelegenheiten, welche die Berufsausbildung betreffen, insbesondere folgende
Gegenstände zu beraten:

1. Die Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 21 Abs. 2 Nr. 7);
2. Stellungnahmen in Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens
von Lehrlingen, soweit die Bauinnung Donau-Ries damit befasst wird.

(2) Der Ausschuss soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.




Gesellenprüfungs- und Zwischenprüfungsausschuss
§ 39

(1) Sofern die Handwerkskammer die Ermächtigungen hierzu erteilt, errichtet die Bauinnung
Donau-Ries für ihren Bezirk nach Maßgabe der Prüfungsordnung einen Gesellenprüfungsausschuss,
der für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Auszubildenden
der in der Bauinnung Donau-Ries vertretenen Handwerke und handwerksähnlichen
Gewerbe, für welche eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist, zuständig
ist, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(2) Innungen, die von der Handwerksammer die Ermächtigung zur Abnahme der Gesellenprüfung
erhalten haben, können diese Ausschüsse auch als für die Zwischenprüfung
zuständig erklären. Sollte eine Innung einen eigenen Zwischenprüfungsausschuss
errichten, so gilt die Ermächtigung zur Abnahme der Gesellenprüfungen auch
zur Errichtung von Zwischenprüfungsausschüssen und zur Durchführung von Zwischenprüfungen.

(3) Die Kosten der Prüfung trägt die Bauinnung Donau-Ries, der auch die Prüfungsgebühren
zufließen.



Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten
§ 40 (§ 67 Abs. 3 HwO)

(1) Die Bauinnung Donau-Ries kann einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten
zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse
der in der Bauinnung Donau-Ries vertretenen Handwerke
und handwerksähnlichen Gewerben mit Ausbildungsordnung ihres Bezirkes zuständig
ist. Für den Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten ist die von der Handwerkskammer
erlassene Verfahrensordnung maßgebend.

(2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines Inhaber eines Betriebes
eines Handwerkes oder handwerksähnlichen Gewerbes mit Ausbildungsordnung
und eines ein Geselle/eine Gesellin sein müssen. Die Mitglieder werden auf die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Der Inhaber eines Betriebes wird von der Innungsversammlung
aus den wählbaren Innungsmitgliedern, die in der Regel Gesellen/ Gesellinnen
oder Lehrlinge beschäftigen, der Geselle / die Gesellin von dem Gesellenausschuss
aus den wählbaren Gesellen/Gesellinnen gewählt.

(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n geschäftsführenden Vorsitzende/n; die
Innungsversammlung kann auch eine/n unparteiische/n Vorsitzende/n wählen,
der/die weder Arbeitgeber/in noch Arbeitnehmer/in in einem gewerblichen Betrieb
sein darf. § 45 Abs. 2 Ziff. 6 und Abs. 3 Ziff. 6 ist zu beachten.



§ 41

Die Bauinnung Donau-Ries ist berechtigt, die Geschäftsführung des Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten
der Kreishandwerkerschaft zu übertragen.



Rechnungsprüfungsausschuss
§ 42

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung auf die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der Bauinnung Donau-
Ries zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten.



Fachgruppen und Fachausschüsse
§ 43

(1) Die Bauinnung Donau-Ries bildet für die § 2 genannten Handwerke und handwerksähnliche
Gewerbe Fachgruppen. Der Fachgruppe gehören die Innungsmitglieder an,
die das Handwerk bzw. handwerksähnliche Gewerbe ausüben, für das die Fachgruppe
gebildet ist.

(2) Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuss, der aus einem/einer Vorsitzenden und
zwei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher
Stimmenmehrheit von den Mitgliedern der Fachgruppe gewählt; auf die Wahl
findet § 18 Anwendung.

(3) Der/Die Vorsitzende des Fachausschusses vertritt die fachlichen Interessen der
Fachgruppe bei dem Fachausschuss des Landesinnungsverbandes.



§ 44

(1) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks
bzw. handwerklichen Gewerbes in der Bauinnung Donau-Ries zu vertreten. Sie können
hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Bauinnung Donau-Ries mitteilen.

(2) Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Bauinnung Donau-Ries, bei
denen Angelegenheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der/die
Fachgruppenvorsitzende mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(3) Über die Beratungen der Fachgruppen und Fachausschüsse sind Niederschriften zu
fertigen, die dem Vorstand der Bauinnung Donau-Ries einzureichen sind.



Gesellenausschuss
§ 45 (§ 68 HwO)

(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei
ihnen beschäftigten Gesellen/innen ist bei der Bauinnung Donau-Ries ein Gesellenausschuss
zu errichten. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse
zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen/innen durch Gesetz oder
Satzung vorgesehen ist.

(2) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen (vgl. auch Abs. 4)

1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung;
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung
und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge;
3. bei der Errichtung der Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen/
Gesellinnen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu
dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge;
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften
der Unterrichtsverwaltungen;
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen
die Mitwirkung der Gesellenlinnen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist;
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen/
innen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen
oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.

(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass

a. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Bauinnung
Donau-Ries mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem
Stimmrecht teilnimmt,
b. bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen
Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
c. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen/innen Aufwendungen
zu machen haben, vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen/innen
in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.

(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten
Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses.
Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessenerer Frist erteil, so kann die
Bauinnung Donau-Ries die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats
beantragen.

(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand
eines von der Bauinnung Donau-Ries oder von dem Innungsverband abgeschlossenen
oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.



§ 46 (§ 69 HwO)

(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter/innen zu wählen, die
im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der
Reihenfolge der Wahl eintreten.

(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern
beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Bauinnung Donau-Ries im Betrieb
eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum
Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten
sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit solange in
ihrem Amt bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.



§ 47

(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern
beschäftigten Gesellen/Gesellinnen. Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht
unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
Geselle/Gesellinnen ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung
abgelegt hat und wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb
mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem/einer Gesellen/Gesellin
oder Facharbeiter/in ausgeführt werden.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen

1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter aberkannt worden sind, während der im Urteil bestimmten Zeit;
2. die unter Betreuung stehen oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.

(3) Zur Stimmabgabe bedarf der/die Geselle/Gesellin einer Bescheinigung eines Innungsmitgliedes,
dass er/sie in dessen Betrieb beschäftigt ist. Die lnnungsmitglieder
haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen/Gesellinnen auszustellen.
Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahlvorstandes können die
Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.



§ 48 (§ 71HwO)

Wählbar ist jede/r Geselle/Gesellin, der/die

1. volljährig ist
2. eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung abgelegt hat
3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Bauinnung Donau-
Ries angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.



§ 49

(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner,
unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist eine
Wahlversammlung einzuberufen.

(2) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand, Die Bauinnung Donau-Ries
trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlvorstand auf
sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.



§ 50

Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden (Wahlleiter/in) und zwei Beisitzern/
Besitzerinnen. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu bestellen. Die Mitglieder
des Wahlvorstandes müssen den Voraussetzungen des § 48 entsprechen. Sie werden von
dem Gesellenausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so
bestellt der Vorstand der Bauinnung Donau-Ries die Mitglieder des Wahlvorstandes.



§ 51

 

(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag der Wahl, den Abstimmungsort und die Abstimmungszeit.
Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein
Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Innung nicht ersetzt.
Die Bauinnung Donau-Ries hat die Wahlberechtigten mindestens eine Woche
vor dem Wahltermin zur Vornahme der Wahl durch Bekanntmachung in dem Veröffentlichungsorgan
der Bauinnung Donau-Ries (§ 75) einzuladen. Die Innungsmitglieder
haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen/Gesellinnen auf die
Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die
Wahl zuzulassen.

(2) Der/Die Wahlleiter/in leitet die Versammlung der Wahlberechtigten. Er/Sie hat bei der
Eröffnung der Versammlung darauf aufmerksam zu machen, dass mit Ausnahme der
Vertreter der Handwerkskammer nur wahlberechtigte Personen an der Versammlung
teilnehmen können, und Personen, die nicht wahlberechtigt sind, aufzufordern, den
Versammlungsraum zu verlassen.

(3) In der Wahlversammlung können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden. Die
Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter/innen werden in einem
Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jede/r Wahlberechtigte
kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen/Gesellinnen bezeichnen
(Abs. 5), als Mitglieder oder Stellvertreter/innen zum Gesellenausschuss zu wählen
sind.

(4) Der/Die Wahlleiter/in händigt jedem/jeder Wahlberechtigten gegen Vorweisung der
Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 47 Abs. 3) einen
Stimmzettel aus. Die Stimmzettel stellt die Bauinnung Donau-Ries zur Verfügung.

(5) Der/Die Wahlberechtigte soll die wählbaren Personen, denen er/sie seine/ihre Stimme
gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel benennen und hat diesen
zugleich mit der Beschäftigungsbescheinigung dem Wahlvorstand zu übergeben.
Der/Die Wahlleiter/in kann verlangen, dass sich der/die Wähler/in durch einen Personalausweis
über seine/ihre Person ausweist.

(6) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen
auf die einzelnen Bewerber/innen entfallen. Gewählt sind die Bewerber/innen, welche
die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten 3 als Mitglieder,
die folgenden 3 als Ersatzleute. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.



§ 52

 

(1) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von der Bauinnung Donau-
Ries in ihrem Veröffentlichungsorgan (§ 75) innerhalb von zwei Wochen seit der ersten
Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern.
Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten Gesellen/Gesellinnen
auf diese Aufforderung hinzuweisen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes
zuzulassen.

(2) In der Aufforderung der Bauinnung Donau-Ries zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge
sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 53) bekannt zu geben.



§ 53

(1) Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von ebenso vielen Bewerbern/Bewerberinnen
enthalten wie Mitglieder und Ersatzleute für den Gesellenausschuss zu wählen sind.
Die Bewerber/innen sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnanschrift so deutlich zu
bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht.

2) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 6 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf und Wohnanschrift angeben.
Die Unterschriften müssen leserlich sein.

(3) Die Wahlvorschläge müssen innerhalb 30 Tagen seit der Aufforderung zur Einreichung
von Wahlvorschlägen im Veröffentlichungsorgan der Bauinnung Donau-Ries
(§ 75) bei dem/der Wahlleiter/in eingereicht werden.

(4) Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber/innen einzureichen, dass sie
der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen.



§ 54

Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge, ob die in ihnen genannten Bewerber/innen die
Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 48) erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen
des § 53 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen,
sind zurück zu weisen.
Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber/
Bewerberinnen als gewählt.



§ 55

(1) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so übermittelt der Wahlvorstand
jedem Innungsmitglied, das wahlberechtigte Gesellen/Gesellinnen beschäftigt,
die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln, auf denen sämtliche eingereichten Wahlvorschläge
mit den Namen sämtlicher Bewerber/innen aufgeführt sind, sowie je zwei
verschließbare Umschläge und teilt den Termin mit, bis zu welchem der ausgefüllte
Stimmzettel spätestens beim Wahlvorstand eingegangen sein muss.

(2) Der/Die Wahlberechtigte kennzeichnet mit einem Kreuz den Wahlvorschlag, dem
er/sie seine/ihre Stimme geben will. Änderungen am Wahlvorschlag, insbesondere
durch Ausstreichen eines Namens, Hinzufügen eines anderen Namens oder durch
Umstellen der Reihenfolge, sind unzulässig und machen die Stimme ungültig.

(3) Der/Die Wahlberechtigte legt den ausgefüllten Stimmzettel in den einen Umschlag
und verschließt ihn. Diesen Umschlag legt er/sie zusammen mit der Bescheinigung
des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin über seine/ihre Beschäftigung in dessen/deren
Betrieb in den zweiten Umschlag und übersendet diesen dem Wahlvorstand.

(4) Der Wahlvorstand sammelt die fristgerecht eingegangenen Stimmen und prüft an
Hand der beiliegenden Beschäftigungsbescheinigungen die Wahlberechtigung der
abstimmenden Gesellen/Gesellinnen.

(5) Die Sitze im Gesellenausschuss werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis
der ihnen zugefallenen Gesamtstimmzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen
der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe
nach zu ordnenden Zahlen soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber/
innen zu wählen sind (d'Hondtsches System). Jeder Wahlvorschlag erhält so viel
Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über
die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los. Die Stellvertreter/innen (Ersatzmänner) sind
der Reihe nach aus den nicht gewählten Bewerbern/Bewerberinnen derjenigen Vorschlagsliste
zu entnehmen, denen die zu vertretenden Mitglieder angehören.



§ 56

Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes
zu unterzeichnen ist.
Der/Die Wahlleiter/in hat die Niederschrift über die Wahl sowie die von den Wählern/
Wählerinnen abgegebenen Stimmzettel und Beschäftigungsausweise dem Vorstand der
Bauinnung Donau-Ries auszuhändigen.
Der Vorstand der Bauinnung Donau-Ries prüft des Ergebnis der Wahl und stellt fest ob die
Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen.
Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in den für die Bekanntmachung
der Handwerkskammer bestimmten Organen zu veröffentlichen.



§ 57

Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftführer/in
und deren Stellvertreter/innen.
Der/Die Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der
Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Im übrigen kann der Gesellenausschuss seine Geschäftsordnung selbst regeln



§ 58 (§69 Abs. 4 HwO)

 

Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert
werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Mitglieder
des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der
ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe
nicht entgegenstellen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts
freizustellen.



Beiträge
§ 59 (§ 73 HwO)

(1) Die der Bauinnung Donau-Ries und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten
sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine
Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den
Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten,
die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses
von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen.

(2) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag
und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben aus einem Lohnsummenbeitrag
in Höhe eines bestimmten Promillesatzes der der Beitragsrechnung
zugrunde zu legenden Lohn- und Gehaltssumme. Der Berechnung des Lohnsummenbeitrags
wird die Lohn- und Gehaltssumme aller Betriebe zugrunde gelegt, die
das Mitglied allein oder zusammen mit anderen Personen betreibt, sofern und soweit
diese Betriebe auf einem Fachgebiet laut § 2 tätig werden und ihren Sitz im Innungsbezirk
gemäß § 1 haben.

(3) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung
alljährlich festgesetzt, bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge
in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.

(4) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beitrage
erhoben werden.

(5) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag
der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.

(6) Für die Benutzung von Einrichtungen und Anstalten der Bauinnung Donau-Ries können
Gebühren erhoben werden. Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Die Absätze 1-5 gelten entsprechend für Gastmitglieder, sofern die lnnungsversammlung
für sie nicht gesonderte Beiträge festsetzt.

(8) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstandes
nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlich Vorschriften
beigetrieben.



Haushaltsplan, Jahresrechnung
§ 60

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand der Bauinnung Donau-Ries hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen
und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen
Haushaltsplan und etwaige Nebenhaushaltspläne für das folgende Rechnungsjahr
aufzustellen und der Innungsversammlung zur Feststellung mittels Beschlussfassung
vorzulegen. Für die Nebeneinrichtungen der Bauinnung Donau-Ries mit eigener
Haushaltsführung sind gesonderte Haushaltspläne (Nebenhaushaltspläne) aufzustellen
und zu beschließen. Je eine Ausfertigung des Haushaltsplanes und etwaiger Nebenhaushaltspläne
sind bei der Handwerkskammer einzureichen.

(3) Der Vorstand der Bauinnung Donau-Ries ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen
Haushaltsplan und etwaige Nebenhaushaltspläne gebunden. Außerplanmäßige
Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend
erforderlich waren; sie bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und der Beschlussfassung
durch die nächste Mitgliederversammlung.



§ 61

 

(1) Der Vorstand der Bauinnung Donau-Ries hat innerhalb der ersten drei Monate des
Rechnungsjahres für die lnnungskasse sowie für jede Nebenkasse eine gesonderte
Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung
muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege
sind ihr beizufügen; Vermögensbewegungen sind im Einzelnen gesondert zu erläutern.
§ 4 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Innungsversammlung
zur Abnahme und Genehmigung vorzulegen. Eine Ausfertigung des Jahresabschlusses
ist bei der Handwerkskammer einzureichen.




§ 62

Der Obermeister und der Geschäftsführer sind dem Vorstand, der lnnungsversammlung und
der Handwerkskammer für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Bauinnung Donau-
Ries und der Nebenkassen verantwortlich. Dies gilt auch noch nach Genehmigung durch die
Handwerkskammer.



§ 63

Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen sind gesondert
von allen kassenfremden Einnahmen und Ausgaben zu berechnen.



§ 64

(1) Der/Die Geschäftsführer/in erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einer von
ihm/ihr aufzustellenden und vom Vorstand zu genehmigenden Beitragshebeliste. Er
hat dem Vorstand jährlich ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge und Gebühren
vorzulegen.

(2) Der Vorstand kann rückständige Beiträge und Gebühren nach den für die Beitreibung
von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beitreiben (§ 73
Abs. 4 HwO)



§ 65

Die lnnungskasse sowie die Nebenkassen sind alljährlich mindestens einmal durch den/die
Obermeister/in oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied oder ein Mitglied
des Rechnungsprüfungsausschusses unvermutet zu prüfen und mit einem Prüfvermerk
zu versehen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Bauinnung
Donau-Ries ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.




Vermögensverwaltung
§ 66

 

Bei der Anlage des Vermögens der Bauinnung Donau-Ries ist mit größter Sorgfalt zu verfahren
und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.



Schadenshaftung
§ 67 (§ 74 HwO)

Die Bauinnung Donau-Ries ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied
des Vorstandes oder ein/e andere/r satzungsmäßig berufene/r Vertreter/in durch eine in
Ausführung der ihm/ihr zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.



Änderung der Satzung und Auflösung der Bauinnung Donau-Ries
§ 68 (§§ 76 - 78 HWO)

(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der
Bauinnung Donau-Ries sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung
der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer
zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Bauinnung Donau-Ries ist eine außerordentliche,
nur zu diesem Zweck bestimmte lnnungsversammlung einzuberufen,
zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind, wobei zwischen dem Tag des Versandes
der Einladung und dem Tag der Innungsversammlung zwei volle Wochen liegen
müssen.



§ 69

(1) Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und der Nebensatzungen der Bauinnung
Donau-Ries ist eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden
Mitgliedern erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung der Bauinnung Donau-
Ries kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln, aller stimmberechtigten Mitglieder
gefasst werden. Die Feststellung der Mehrheit in diesem Falle wird ausschließlich
nach den Ja- bzw. Nein-Stimmen errechnet.

(2) Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen
so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen,
in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der
Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.



§ 70

Die Bauinnung Donau-Ries kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes
aufgelöst werden,

1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet;

2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke
verfolgt;

3. wenn die Zahl Ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen
und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.



§ 71

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bauinnung Donau-
Ries hat die Auflösung kraft Gesetztes zur Folge.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages
verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last
fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften
als Gesamtschuldner.



§ 72

(1) Über das Vermögen der Bauinnung Donau-Ries findet im Falle der Auflösung die Liquidation
statt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können
auch andere Personen bestellt werden.

(2) Die Auflösung der Bauinnung Donau-Ries ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan
der Bauinnung Donau-Ries (§ 75) bekanntzumachen.

(3) Im Falle der Auflösung der Bauinnung Donau-Ries sind die Innungsmitglieder verpflichtet,
die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten
außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.

(4) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden.
Das hiernach verbleibende Vermögen wird der Handwerkskammer zur Verwendung
für handwerksfördernde Zwecke, und zwar in erster Linie zugunsten des Handwerks/
der Handwerke bzw. des/der handwerksähnlichen Gewerbe/s, für das/die Bauinnung
Donau-Ries errichtet war, überwiesen.
Das in Nördlingen gelegene Grundvermögen der Bauinnung Donau-Ries ist von den
Liquidatoren der Stadt Nördlingen zu übereignen. Die Verwendung für handwerksfördernde
Zwecke ist sicherzustellen.

(5) Im übrigen finden die §§ 47 - 53 BGB Anwendungen.



§ 73

Wird die Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung
statt, die der Genehmigung der Handwerkskammer bedarf. Kommt
eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die
Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke,
so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten
Handwerkskammern ergehen.



Aufsicht
§ 74 (§ 75 HwO)

(1) Die Aufsicht über die Bauinnung Donau-Ries führt die Handwerkskammer, in deren
Bezirk die Bauinnung Donau-Ries ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf,
dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bauinnung Donau-Ries
übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Bauinnung Donau-Ries
und ihrer Organe sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen



Bekanntmachung
§75

Die Bekanntmachungen der Bauinnung Donau-Ries erfolgen durch Rundschreiben.



Übergangsvorschrift
§76

Die laufende Amtszeit der Ehrenamtsträger und Organe wird durch das Inkrafttreten der Satzung
nicht berührt.

Die Satzung wurde auf der Innungsversammlung am 11. April 2008 von den Mitgliedern der
Bauinnung Donau-Ries genehmigt.
BAUINNUNG DONAU-RIES

                                                                                                                        
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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